Leistungen

Ich biete für verschiedene psychische Erkrankungen Psychologische Psychotherapie auf Grundlage der Kognitiven Verhaltenstherapie (KVT) mit folgenden Schwerpunkten an:

  • Affektive Störungen wie Depressionen oder bipolare Störung
  • Angst- und Panikstörungen
  • Burn-out-Syndrom
  • Zwangsstörungen 


Nicht behandelt werden in meiner Praxis:

  • Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren
  • Medikamenten-, Drogen- und Alkoholabhängigkeit 
  • Patienten mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung

Regelungen zur Kostenübernahme bei der 
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Die Psychotherapie als Krankenbehandlung ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Regelleistung, was bedeutet, dass die Kosten für eine Psychotherapie im Richtlinienverfahren (z.B. Verhaltenstherapie) in der Regel von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die Abrechnung erfolgt dabei ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Ich bin bei der KV Rheinland-Pfalz zugelassen. 

Ich bitte Sie, Ihre Chipkarte (Krankenversichertenkarte) jeweils zur ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung mitzubringen sowie mir jeden Krankenkassen- und Versicherungswechsel anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizubringen.

Psychotherapie als Leistung der Krankenkasse muss immer vor Beginn der Therapie beantragt werden. Dies sieht konkret folgendermaßen aus: 

Psychotherapeutische Sprechstunde: Vor Beginn der eigentlichen Psychotherapie finden bis zu 3 Psychotherapeutische Sprechstunden (jeweils 50 Minuten) statt. Die Psychotherapeutische Sprechstunde dient der Klärung, ob ein Verdacht auf eine psychische Störung vorliegt, der/die Patient/in eine Psychotherapie benötigt oder eine Beratung bzw. ein anderes Präventionsangebot ausreicht. Über das Ergebnis erhalten Sie eine schriftliche Information. Ab 1. April 2018 ist das Erstgespräch (mind. 50 Min.) verpflichtend. Erst danach kann mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung begonnen werden. Eine mögliche weiterführende Behandlung muss nicht durch den Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde durchgeführt hat. 

Akutbehandlung: Die Akutbehandlung kann zum Einsatz kommen, wenn eine Krisenbehandlung oder schnelle Behandlung zur Verhinderung einer Chronifizierung indiziert ist. Die Dauer beträgt bis zu 12 Therapieeinheiten à 50 Minuten im Jahr. Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig, die Krankenkasse muss aber informiert werden. Soll nach der Akutbehandlung eine Richtlinientherapie erfolgen, sind mindestens 2 probatorische Sitzungen erforderlich. Die erbrachten Stunden der Akutbehandlung müssen mit den Stunden der Richtlinientherapie verrechnet werden. Die Akutbehandlung ist nicht mit einer Psychotherapie zu verwechseln. 

Probatorische Sitzungen: Erscheint eine Psychotherapie sinnvoll, werden im Anschluss an die Sprechstunde bis zu 4 probatorische (vorbereitende) Sitzungen (jeweils 50 Minuten) durchgeführt. In diesen Sitzungen wird abgeklärt, ob eine Psychotherapie bei der jeweiligen psychischen Störung erfolgversprechend und die Beziehung zwischen Patient/in und Therapeut/in tragfähig ist. Sie selbst sollten darauf achten, ob Sie sich gut aufgehoben fühlen und die „Chemie“ stimmt. Zudem werden Diagnose, Behandlungsumfang, erste Therapieziele und Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt. Die Kosten der Psychotherapeutischen Sprechstunden sowie der probatorischen Sitzungen werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. 

Ihrerseits zu beachtende Punkte vor der Antragsstellung: Überlegen Sie bitte, ob es Ihnen in den nächsten 1 bis 2 Jahren möglich sein wird die regelmäßigen Termine verlässlich einzuhalten. Der Erfolg einer verhaltenstherapeutischen Behandlung hängt wesentlich von Ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit und Ihren zeitlichen Möglichkeiten ab. Sie benötigen für Übungen, das Ausfüllen von Therapiebögen, etc. während Ihrer gesamten Therapie regelmäßig zusätzliche Zeit. Bitte prüfen Sie vor Therapiebeginn, ob Ihnen dies in Ihrer momentanen Lebenssituation möglich ist. 

Antrag auf Psychotherapie: Ich entscheide spätestens am Ende der probatorischen Phase gemeinsam mit Ihnen, ob eine Therapie regulär aufgenommen und ob eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll. Ein Antrag auf Psychotherapie kann nach 2 probatorischen Sitzungen gestellt werden. Die restlichen probatorischen Sitzungen können bis zur Genehmigung der beantragten Psychotherapie durchgeführt werden. 

Es wird zwischen Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT) unterschieden. Die KZT umfasst bis zu 24 Therapieeinheiten. Diese muss in zwei Schritten (KZT 1 und KZT 2) von jeweils 12 Therapieeinheiten erfolgen. Die KZT wird bei der Krankenkasse beantragt. Ein Gutachter wird erst dann eingeschaltet, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse es im Einzelfall einfordert. Nach 7 Therapieeinheiten der KZT 1 kann das zweite Kontingent KZT 2 beantragt werden. Kurzzeittherapien können ggf. in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Die Umwandlung ist gutachterpflichtig. Die LZT umfasst bis zu 60 Stunden und ist antrags-, gutachter- sowie genehmigungspflichtig. 


Folgende Schritte sind im Rahmen der Antragstellung erforderlich: 

  • Sie erhalten von mir eine Überweisung zum Hausarzt oder Facharzt zur Einholung eines Konsiliarberichtes bzw. ich schicke Ihrem Hausarzt oder auch Facharzt die notwendigen Formulare zu. Dieser Bericht des Arztes wird zwingend benötigt, um eine Psychotherapie zu beantragen. 
  • Liegen alle nötigen Unterlagen vor, stelle ich bei der Krankenkasse den Antrag auf Psychotherapie. Sie erhalten dann üblicherweise innerhalb von 4 Wochen von Ihrer Krankenkasse Bescheid, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dies ist normalerweise der Fall. Besonderheiten können auftreten, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre eine Therapie absolviert haben. Ich werde dies im Einzelfall mit Ihnen besprechen. 
  • Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie werden vom Kostenträger nur ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang übernommen. Die psychotherapeutische Behandlung beginnt daher erst dann, wenn die Kostenübernahmezusage Ihnen schriftlich vorliegt. 

Regelungen zur Kostenübernahme bei der 
privaten Krankenversicherung (PKV)

Da sich bei privaten Krankenversicherungen (PKV) die Modalitäten der Kostenübernahme für Psychotherapie individuell unterscheiden, sollten Sie sich vor Therapieaufnahme über die Tarifbedingungen Ihres Versicherungsvertrages genau informieren und für sich abklären, ob und inwieweit Ihnen die Therapiekosten erstattet werden.

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich an Sie mit einem Zahlungsziel von zwei Wochen gemäß GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten). Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (PKV/Beihilfe) schulden Sie das Honorar gegenüber mir als Psychotherapeuten persönlich in voller Höhe gemäß Rechnung. Ein Hinweis, die private Krankenversicherung habe noch nicht gezahlt, berechtigt also nicht, die Überweisung des Honorars zurückzustellen.

Psychotherapie als Leistung der Privaten Krankenversicherung (PKV) muss immer vor Beginn der Therapie beantragt werden. In der PKV gibt es allerdings kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie. 

Zur Beantragung der Psychotherapie bedarf es der Einholung eines von Ihrem Hausarzt oder Facharzt erstellten Konsiliarberichtes.

Ihrerseits zu beachtende Punkte vor der Antragsstellung: Überlegen Sie bitte, ob es Ihnen in den nächsten 1 bis 2 Jahren möglich sein wird die regelmäßigen Termine verlässlich einzuhalten. Der Erfolg einer verhaltenstherapeutischen Behandlung hängt wesentlich von Ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit und Ihren zeitlichen Möglichkeiten ab. Sie benötigen für Übungen, das Ausfüllen von Therapiebögen, etc. während Ihrer gesamten Therapie regelmäßig zusätzliche Zeit. Bitte prüfen Sie vor Therapiebeginn, ob Ihnen dies in Ihrer momentanen Lebenssituation möglich ist.

Antrag auf Psychotherapie: Ich entscheide gemeinsam mit Ihnen, ob eine Therapie aufgenommen und ob eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll. Liegen alle nötigen Unterlagen vor, wird beim Kostenträger ein Antrag auf Psychotherapie gestellt. Sie erhalten dann Bescheid, ob dem Antrag stattgegeben wird. Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie werden vom Kostenträger nur ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang übernommen. Die psychotherapeutische Behandlung beginnt daher erst dann, wenn die Kostenübernahmezusage Ihnen schriftlich vorliegt.